Der Verein führt den Namen "Kulturverein Sulingen e. V." . Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter VR 150044 eingetragen und hat seinen Sitz in Sulingen.
(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Kulturleben in Sulingen zu fördern und zu gestalten. Dazu gehören insbesondere Theateraufführungen und Konzerte, aber auch Ausstellungen der bildenden Künste, Vorträge oder Veranstaltungen ähnlicher Art.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personengemein-schaften des privaten und öffentlichen Rechts sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben und vom Vorstand bestätigt.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Austrittserklärung muß schriftlich an den Vorstand erfolgen. Beiträge sind bis zum Schluß des Geschäftsjahres zu zahlen, in dem der Austritt erklärt wird.
(3) Über einen Ausschluß entscheidet der Vorstand. Er kann verhängt werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele des Vereins schädigt oder wenn es länger als ein Jahr seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Gegen den Ausschluß ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand mit einer Frist von einer Woche und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl von sieben Mitgliedern des Vorstandes
b) die Wahl des 1. und 2.Vorsitzenden aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Beiträge
e) Satzungsänderungen
f) Ehrenmitgliedschaften
g) die Auflösung des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes und bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ein anderes Mitglied des Vorstandes.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches folgende Angaben enthalten muß:
a) Datum, Ort, Zeit und Dauer der Versammlung
b) Zahl der stimmberechtigten Anwesenden, Wortlaut der Beschlüsse sowie die genauen zahlenmäßigen Abstimmungsergebnisse. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste als Anlage beizufügen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter-zeichnen.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen, sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder mindestens 20 % der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe eine solche Versammlung verlangen. Für die Art der Einberufung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
(1) Der Vorstand besteht aus einem vom Rat der Stadt Sulingen benannten Mitglied des Rates, dem Bürgermeister der Stadt Sulingen bzw. einem von ihm benannten Vertreter, sowie den sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt wurden. Wird ein Geschäftsführer bestellt, gehört er dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, das Alleinvertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren bestellt bzw. gewählt. Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, indem die zur Benennung der Vorstandsmitglieder Berechtigten ein anderes Vorstandsmitglied benennen.
(5) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(6) Der Vorstand kann zu einzelnen Aufgaben Vereinsmitglieder zu Arbeitsgruppen berufen (z.B. Programmplanung).
entfällt.
(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist dem Vorstand für eine geregelte Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Dem Geschäftsführer kann vom Vorstand für einzelne Rechtsgeschäfte oder für einen Kreis von Rechtsgeschäften Vollmacht erteilt werden. Der Vorstand kann ihn ermächtigen, Zahlungsanweisungen bis zu einer bestimmten Höhe zu unter-zeichnen.
(3) Für die Tätigkeit des Geschäftsführers ist eine Geschäftsanweisung zu erlassen.
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Amtszeit eines Rechnungsprüfers umfasst zwei Abrechnungsjahre. In jedem Kalenderjahr scheidet einer der Rechnungsprüfer zu Gunsten eines Nachrückers aus, der ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchführung des Vereins jährlich und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Bei Auflösung oder Aufhebung das Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sulingen mit der Bestimmung, es für gemeinnützige, steuerbegünstigte kulturelle Zwecke zu verwenden.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 28.01.1992 beschlossen.
Die Satzung ist in der Versammlung vom 01.09.1993 genehmigt worden.
In der Mitgliederversammlung vom 07.02.2006 wurden Änderungen in den folgenden Paragraphen mit erforderlicher Mehrheit beschlossen:
§ 7 Ziffer 3; § 8 Ziffern 1 und 4; § 9 Ziffer 1
In der Mitgliederversammlung vom 17.04.2012 wurden Änderungen in den folgenden Paragraphen mit erforderlicher Mehrheit beschlossen:
§ 1; § 2 Ziffer 1; § 6, § 7 Ziffer 3 Abs. a) und b), § 8 Ziffern 1, 5 und 6, § 9 und § 11
Sulingen, 19.04.2012